Anfrage: Covid-19 bedingte Unterstützungsbedarfe von Kinos

Schriftliche Anfrage 18/24139: Covid-19 bedingte Unterstützungsbedarfe von Kinos

1. Welche pandemiebedingten Betriebsbedingungen (insbesondere Öffnungszeitbeschränkungen, Abstands- und Hygieneregeln, sonstige Betriebsbeschränkungen) gelten zum Zeitpunkt des Eingangs der Anfrage für Kinos und Freiluftkinos und Autokinos? Auf welcher rechtlichen Grundlage basieren diese Einschränkungen? Welche Lockerungsmaßnahmen sind für welchen Zeitpunkt aktuell geplant?

Zu 1:
Gemäß § 5 Absatz 5 der Neunten Verordnung zur Änderung der SARS-Cov-2- Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom 28. Mai 2020 dürfen Kinos seit dem 30. Juni 2020 geöffnet werden. Der Mindestabstand zwischen den Gästen von 1,5 m ist durch entsprechende Bestuhlung oder Sperrung zu gewährleisten. Die Regelungen zur Kontaktbeschränkung gemäß §§ 1, 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und § 3 Absatz 1 bleiben unberührt. Regelmäßige und angemessene Lüftung aller Veranstaltungsräume ist zu gewährleisten.

Gemäß § 5 Absatz 6 der Neunten Verordnung zur Änderung der SARS-Cov-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom 28. Mai 2020 dürfen Freilichtkinos seit dem 2. Juni 2020 für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Gästen ist durch eine entsprechende Bestuhlung oder Sperrung zu gewährleisten. Die Regelungen zur Kontaktbeschränkung gemäß §§ 1, 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und § 3 Absatz 1 bleiben unberührt.

Gemäß § 5 Absatz 7 dürfen Autokinos betrieben werden, wenn sichergestellt ist, dass die Besucherinnen und Besucher bei geschlossenen Verdecken in ihren Kraftfahrzeugen verbleiben, der Abstand zwischen den Kraftfahrzeugen mindestens 1,5 Meter beträgt und der Ticketerwerb und die Nutzung von Sanitärräumen den Vorgaben für den Handel nach § 6a Absatz 2 entsprechen.

Gemäß § 3 Absatz 1 Nr. 5 der Zweiten Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung vom 21. Juli 2020 haben die Verantwortlichen für Kinos eine Anwesenheitsdokumentation zu führen, soweit geschlossene Räume betroffen sind. Gemäß § 4 Absatz 1 Nr. 4 der Zweiten Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung haben die Besucherinnen und Besucher von geschlossenen Kinos eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, soweit sie sich nicht auf ihrem Sitzplatz aufhalten.

Gemäß § 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung haben die Verantwortlichen für Veranstaltungen entsprechend der spezifischen Anforderungen des jeweiligen Angebots ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Bei der Erstellung des Schutz- und Hygienekonzepts sind die einschlägigen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zum Infektionsschutz in ihrer jeweiligen Fassung und die Vorgaben der jeweiligen Arbeitsschutzbehörden zu berücksichtigen.

Wesentliche Ziele der zu veranlassenden Schutzmaßnahmen sind die Reduzierung von Kontakten, die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der maximal für die jeweilige Fläche zugelassenen Personenzahl, die Steuerung des Zutritts und die Vermeidung von Warteschlangen sowie die ausreichende Belüftung im geschlossenen Raum. Aushänge zu den Abstands- und Hygieneregeln sind gut sichtbar anzubringen. Näheres zu den Anforderungen an das Schutz- und Hygienekonzept einschließlich Vorgaben zu Auslastungsgrenzen oder Zutritts- und Besuchsregelungen kann die jeweils zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung in einem bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzept bestimmen.


2. Welche Gründe verhindern eine Gleichstellung der Angebote von Freiluftkinos und Autokinos mit den gastronomischen Freiluftangeboten? Ist geplant, Freiluftkinos und Autokinos den gastronomischen Angeboten gleichzustellen? Ab wann sind Freiluftkinos und Autokinos den gastronomischen Freiluftangeboten gleichgestellt?

Zu 2:
Freiluftkinos und Autokinos sind im Vergleich zu gastronomischen Freiluftangeboten unterschiedliche Branchen, die Gemeinsamkeiten, aber auch Unterschiede aufweisen und daher jeweils einer eigenen Regelung bedürfen. Aktuell wird geprüft, ob die Regelung für Kinos gelockert werden kann. Dazu hat am 24. Juli 2020 ein Fachgespräch stattgefunden, an dem u.a. Vertreter der Kinoverbände HDF Kino e.V. und AG Kino – Gilde deutscher Filmkunsttheater e.V. sowie Wissenschaftler teilgenommen haben.


3. Wie viele und welche Freiluftkino- und Autokino-Angebote sind im Land Berlin geplant, beantragt oder bereits vorhanden? Liegt die Genehmigungshoheit ausschließlich bei den Bezirken? Welche Spielräume haben Bezirke bei der Genehmigung von Freiluftkinos und Autokinos?

Zu 3:
Auf dieser Seite finden Sie einen Überblick über die Freiluft- und Autokinoangebote in Berlin: https://www.berlin.de/kultur-und-tickets/tipps/film/freiluftkinos/#hkarte Über beantragte oder geplante Freiluft- oder Autokinos liegen keine Informationen vor.

Im Rahmen der Genehmigung von Freiluftkinos müssen verschiedene Genehmigungen bei unterschiedlichen Stellen beantragt werden. Werden auf einer gewerblichen Open-Air-Veranstaltung (s. 1.), alkoholische Getränke an einem festen Stand ausgeschenkt, benötigt der Veranstalter eine Genehmigung für ein Gaststättenreisegewerbe nach § 1 Abs. 2 GastG (zuständig: Ordnungsamt). Wenn der Besucherbereich der Open-Air-Veranstaltungsfläche mehr als 1.000 Besucher fasst und die Veranstaltungsfläche zudem ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht, kann die BetrVO Bln zu Anwendung gelangen, wie sich aus § 23 Abs. 1 b) BetrVO ergibt. Öffentliche Veranstaltungen im Freien benötigen nach § 11 LImSchG Bln eine Genehmigung, sofern sie für die Allgemeinheit zugänglich sind und störende Geräusche für Dritte erwartet werden (zuständig: Bezirk). Für Open-Airs in Grün- und Erholungsanlagen bedarf es zusätzlich einer Genehmigung nach § 6 Abs. 5 GrünanlG, wenn Anpflanzungen und Ausstattungen beschädigt, verschmutzt oder anderweitig beeinträchtigt werden oder Lärm verursacht wird, der andere Anlagenbesucher unzumutbar stört (zuständig: Bezirksamt). Eine Benutzung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, die über Absatz 1 hinausgeht, bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Spielraum besteht insofern, als die Genehmigung im Einzelfall erteilt werden kann, wenn das überwiegende öffentliche Interesse dies erfordert und die Folgenbeseitigung gesichert ist. Bei der Entscheidung ist zu berücksichtigen, ob andere Standorte eine geringere Beeinträchtigung der Anlage zur Folge haben. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden; eine abfallarme Durchführung ist zu gewährleisten.


4. Welche Bedeutung misst der Senat den kulturellen Angeboten von Freiluftkinos und Autokinos in Berlin zu? Welche Maßnahmen unternimmt der Senat, um diese Angebote zu unterstützen?

Zu 4:
Der Senat misst kulturellen Angeboten der Stadt, u.a. Kinos, eine große Bedeutung zu. Daher wurde das Zuschussprogramm des Landes Berlin für Kultur- und Medienunternehmen, der Soforthilfefonds IV Version 1.0, mit einem Umfang von 30 Mio. € eingerichtet, aus dem auch Kinos gefördert werden konnten. Im Rahmen des Soforthilfefonds IV Version 2.0 sollen noch im August 2020 neue Anträge gestellt werden können. Dieser Fonds ist mit zusätzlichen Mitteln in Höhe von 30 Mio. € ausgestattet. Ferner wurden die diesjährigen Kinoprogrammpreisprämien auf ca. 1,1 Mio. € mehr als verdoppelt. Zusätzlich erhielten alle Kinos aus Berlin und Brandenburg, die sich für die MBB-Kinoprogrammpreise 2020 beworben haben, eine Soforthilfe in Höhe von 10.000 Euro.

Während Freiluftkinos in den vergangenen Jahren zum festen Bestandteil des Kinojahres mit zunehmend relevanter filmwirtschaftlicher Bedeutung entwickelten, bleibt bei den im Frühjahr 2020 neu projektierten Autokinos abzuwarten, ob diese ein Phänomen in Zeiten der coronabedingten Schließung von Kinos bleiben oder sich längerfristig am Markt etablieren.


5. Wie bewertet der Senat die potenzielle Gefährdung für Nutzer*innen von Kinos unter Beachtung der geltenden Hygienemaßnahmen? Welche Rolle spielen bei dieser Bewertung aktuelle Erkenntnisse zu den Verbreitungswegen von Covid-19 (insbesondere Erkenntnisse zur Infektion durch Aerosole)?

Zu 5:
Den Entscheidungen im Senat zur Lockerung von Corona-Maßnahmen geht jeweils eine intensive Abwägung zwischen wirtschaftlichen und gesundheitlichen Interessen voraus. Um hier zu einer wissenschaftlich fundierten Einschätzung zu gelangen, fand am 24. Juli 2020 in der Senatskanzlei ein Fachgespräch mit Vertretern der Kinoverbände sowie Vertretern aus der Wissenschaft statt, in dem die Frage der Minimierung von Abstandsregeln ausführlich erörtert wurde.


6. Was unternimmt der Senat, um einen aus Sicht des Infektionsschutzes möglichst sicheren Betrieb von Kinos zu gewährleisten? Welche Maßnahmen oder geplanten Maßnahmen von Kinobetreiber*innen und/oder Dritten sind dem Senat bekannt?

Zu 6:
Der Senat erarbeitet aktuell ein Hygienerahmenkonzept aus, in das die in dem obengenannten Fachgespräch (Punkt 5) gewonnenen Erkenntnisse einfließen.


7. Welche baulichen Maßnahmen wären aus Sicht des Senats und aus Sicht von Kinobetreiber*innen für einen sicheren Betrieb von Kinos denkbar? Welche Kosten würden durch die Umsetzung dieser Maßnahmen maximal entstehen (pro Kinosaal und für alle Kinos in Berlin/abhängig von aktuellen Gegebenheiten)?

Zu 7:
Maßnahmen zum Infektionsschutz werden aktuell im Hygienerahmenprogramm ausgearbeitet. Dazu liegen auch verschiedene Vorschläge von Kinobetreibern vor, die bewertet werden.


8. Welche besonderen Betriebsbedingungen gelten in Berlin für Autokinos? Wie viele Autokinos gibt es in Berlin (bitte auflisten) und auf welcher rechtlichen Grundlage (und unter welchen Auflagen und Einschränkungen) findet der Betrieb statt?

Zu 8:
siehe oben Antworten zu Fragen 1 und 3.


9. Welche besonderen Betriebsbedingungen gelten in Berlin für Freiluftkinos? Wie viele Freiluftkinos gibt es in Berlin (bitte auflisten) und auf welcher rechtlichen Grundlage (und unter welchen Auflagen und Einschränkungen) findet der Betrieb statt?

Zu 9:
siehe oben Antworten zu Fragen 1 und 3.


10. Werden Autokinos und Freiluftkinos auf öffentlichen Flächen betrieben und wenn ja: Auf welcher rechtlichen oder vertraglichen Grundlage, zu welchen Konditionen und durch wen wird dieser öffentliche Grund an die Betreiber*innen überlassen?

Zu 10:
Es bestehen für Autokinos und Freiluftkinos unterschiedliche Möglichkeiten hinsichtlich der Frage, auf welchen Flächen sie betrieben werden. So werden Freiluftkinos auch auf öffentlichen Flächen betrieben. Die Freiluftkinos Friedrichshain und Kreuzberg werden beispielsweise auf bezirkseigenen Flächen betrieben. Die aufgeführten Freiluftkinos wurden auf der Grundlage eines Interessenbekundungsverfahren verpachtet. Es handelt sich hierbei nicht um temporäre Sondernutzungen. Die Entscheidung über die Vergabe und die nachfolgenden Verhandlungen für einen Pachtvertrag, unter Beteiligung anderer Fachämter, erfolgte ausschließlich durch den Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg, Grünflächenamt. Das Freiluftkino Rehberge befindet sich im Vermögen der BIM. Es besteht ein Erbbaurechtsvertrag mit der BIM. Die Konditionen unterliegen dem Betriebs- und Geschäftsgeheimnis der Betreiber.


Berlin, 5. August 2020
Der Regierende Bürgermeister
In Vertretung
Christian Gaebler
Chef der Senatskanzlei


Verwandte Artikel