Anfrage: Wegfall von Sportflächen für Schul- und Wohnungsbau

Schriftliche Anfrage DS 18/13264 von Notker Schweikhardt und Nicole Ludwig: Wegfall von Sportflächen für Schul- und Wohungsbau

Hinweis: Anlagen und Tabellen finden sich in der PDF-Version


1. Auf welchen Grundstücken, die bisher als Sportflächen genutzt werden, ist der Neubau oder die Erweiterung von Schulstandorten geplant? (Bitte Auflistung nach: Bezirk, Adresse, geplante Zügigkeit der Schule, Grundstücksgröße geplanter Schulstandort insgesamt, Grundstücksgröße geplante Schulgebäude, Grundstücksgröße geplante Freiflächen, Grundstücksgröße bisherige Sportnutzung, Sportart, bisherige/r Nutzer*innen bzw. Verein)

Zu 1.:

Der Senat benennt in der Anlage 1Sportstandorte, für die eine konkrete Absicht der dauerhaften Inanspruchnahme als Schulstandort dokumentiert ist. Dabei bezieht sich der Senat auf Maßnahmen, für die seitens des Bedarfsträgers  ein Antrag nach§ 7 Abs.2 Sportförderungsgesetz (SportFG)vorgelegt wurde.


2. Welche Grundstücke, die bisher als Sportflächen genutzt werden, sind als Wohnungsbaustandorte vorgesehen? (Bitte Auflistung nach: Bezirk, Adresse, Anzahl Wohnungen, Grundstücksgröße geplanter Wohnungsbau insgesamt, Grundstücksgröße bisherige Sportnutzung, Sportart, bisherige/r Nutzer*innen bzw. Verein)

Zu 2.:

Der Senat benennt in der Anlage 2 Sportstandorte, für die eine konkrete Absicht der dauerhaften Inanspruchnahme als Wohnungsbaustandort dokumentiert ist. Dabei bezieht sich der Senat auf Maßnahmen, für die seitens des Bedarfsträgers ein Antrag nach § 7 Abs.2 SportFG vorliegt.


3. Inwiefern wurden die betroffenen Bezirke und Sportvereine bisher in die Planungen einbezogen und welche Stellungnahmen sind hierzu erfolgt?

Zu 3.:

In der Regel sind die Bezirke Träger der Sportanlagen. Nach §7 Abs. 4 SportFG haben die Bedarfsträger einer zur Aufgabe vorgesehenen Sportanlage die dort benannten Regeln der Beteiligung einzuhalten. Demnach ist eine Anhörung der bezirklichen Sportarbeitsgemeinschaften, des Landessportbundes Berlin e.V. und der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung sowie des örtlichen Schulträgers vorgesehen. In der überwiegenden Zahl der Fälle werden auch die direkt betroffenen Sportvereine angehört.

[Tabellarische Auflistung siehe PDF-Dokument]


4. Sollte bisher keine Einbeziehung der betroffenen Bezirke und/oder Sportvereine erfolgt sein, wann und in welcher Form wird dies nachgeholt und welche Senatsverwaltung ist hierfür zuständig?

Zu 4.:

Das in der Antwort zu 3.) beschriebene Verfahren wird regelmäßig bei der Aufgabe von Sportflächen angewendet. Zuständig ist der Träger der Anlage, der zugunsten einer anderen Nutzung aufgeben will, in der Regel der Bezirk. Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport überprüft die Einhaltung des formalen Verfahrens, bevor sie den Vorgang dem Senat, bzw. dem Abgeordnetenhaus von Berlin zur Zustimmung vorlegt.


5. Sollte keine Einbeziehung der betroffenen Bezirke und/ oder Sportvereine geplant sein, warum nicht?

Zu 5.:

Eine Anhörung nach § 7 Abs.4 SportFG hat in jedem Fall stattzufinden.


6. Für welche der Sportflächen bedarf es für die Aufgabe der Nutzung einer Beschlussfassung gemäß § 7 Abs. 2 Sportförderungsgesetz durch das Abgeordnetenhaus, für welche nicht und warum?

Zu 6.:

Es bedarf bei der Aufgabe von landeseigenen Sportflächen regelmäßig der Zustimmung durch das Abgeordnetenhaus.


7. Welche Ersatzflächen sind jeweils für die bereits oder demnächst aufgegebenen Standorte geplant oder bereits errichtet worden?

Zu 7.:

Eine gesetzliche Pflicht zur Schaffung von Ersatzangeboten besteht nicht. Je nach Sachlage werdenkonkrete Ersatzflächen benannt, in Aussicht gestellt oder nicht benannt.


Berlin, den 02. Februar 2018

In Vertretung Christian Gaebler, Senatsverwaltung für Inneres und Sport


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